Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Martins-Komitee 1909 Baumberg.
Er hat seinen Sitz in Monheim-Baumberg. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V..

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Vorbereitung und Durchführung des Martinsfestes im November eines jeden Jahres in Monheim-Baumberg für die dort ansässigen Kinder (gem. Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 BGBL. S. 1592). Einnahmen, Ausgaben und Überschüsse des Vereins dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jeder volljährige Bürger erwerben.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich durch die Beitrittserklärung nach Bestätigung durch den Vorstand.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
2. Die Austrittserklärung kann nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Der Ausschluß wird wirksam mit einer entsprechenden Mitteilung des Vorstandes bei dem betreffenden Mitglied.



§ 5 Beiträge

Über die Höhe, Erhebung und Fälligkeit von Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
drei Beisitzern
2. Diese Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3. Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart.
5. Der Vorstand ist nicht berechtigt über das vorhandene Vermögen hinausgehende Verpflichtungen einzugehen. Insoweit ist seine Vertretungsmacht eingeschränkt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die unter anderem über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Kalenderjahr entscheidet. Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach vorausgegangener Prüfung des Kassenbuches nebst Unterlagen durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sooft das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftliches Verlangen eines Zehnten Teils der Mitglieder, wenn gleichzeitig Zweck und Gründe der Berufung angegeben werden.
3. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand schriftlich so rechtzeitig einzuberufen, daß zwischen dem Tag an dem die Einladung zur Post aufgegeben wird und dem Tag der Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung der Versammlung bekannt zu machen.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied oder durch ein von der Versammlung zu diesem Zweck gewähltes Mitglied geleitet.
5. Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes sein Vermögen der Stadt Monheim zu und ist nur für den lt. § 2 genannten Zweck oder andere soziale Einrichtungen im Stadtteil Baumberg zu verwenden.



Monheim-Baumberg, den 18. Februar 1973



Martins-Komitee 1909 Baumberg e.V.